In den letzten Jahren haben die Freizeitnutzung und die Bebauung von Grundstücken im Außenbereich auch in Weinheim massiv zugenommen. Das führt leider zu einer immer weiteren Zersiedlung der Landschaft, sagt Katharina Grünewald, die zuständige Sachbearbeiterin des Baurechtsamts im Weinheimer Rathaus. Dabei werden Naturschutz- und der Erholungswert der Landschaft beeinträchtigt sowie das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet – öffentliche Belange, deren Schutz im Baugesetzbuch verankert ist, so Grünewald.
Sie weist darauf hin: „Wer sich nicht an die Vorschriften hält, der muss rechtswidrig errichtete bauliche Anlagen wieder beseitigen.“ Um diesen Ärger und auch unnötige Kosten zu vermeiden, sollten sich Eigentümer und Pächter daher vor einer geplanten Nutzung und Bebauung eines Außenbereichsgrundstücks darüber informieren, was baurechtlich zulässig ist und was nicht.
Zunächst: der Rechtsbegriff Außenbereich umfasst den Bereich, der nicht mehr zu einem bebauten Ortsteil gehört, also „außerhalb“ der Bebauung liegt. Die Intention ist klar, so die Rathaus-Mitarbeiterin: Im Außenbereich gilt der Grundsatz der größtmöglichen Schonung. Dieser soll demnach der Erholung der Allgemeinheit und der Natur vorbehalten bleiben und ist daher grundsätzlich von jeglicher Bebauung freizuhalten. Ausnahmen, erklärt sie, bilden so genannte privilegierte Vorhaben, also solche eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs.
Aber: Zur Bewirtschaftung der Grundstücke kann eine Hütte einfacher Bauart ohne Aufenthaltsräume errichtet werden, sie darf aber ausschließlich der Unterbringung von Gartengeräten dienen und nicht größer als 20 Kubikmeter Brutto-Rauminhalt haben. Diese Hütten benötigen im Außenbereich grundsätzlich keine Baugenehmigung. „Zu beachten ist hierbei trotzdem, dass auch verfahrensfreie Vorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen müssen“, so die Baurechtsexpertin.
Es sei dagegen nicht zulässig, in einer Gerätehütte Aufenthaltsräume, Küchen, Feuerstätten (auch Grills) oder Toiletten unterzubringen. Auch die Errichtung von Einfriedungen, Lager- und Stellplätzen, Terrassen sowie Hobbytierhaltung seien nicht zulässig.
Von Laudenbach bis nach Dossenheim erstreckt sich am Hang der Bergstraße außerdem das Landschaftsschutzgebiet „Bergstraße Nord“. Bei Grundstücken, die im Geltungsbereich der Landschaftsschutzgebietsverordnung liegen, kommt der Natur und der Landschaft ein besonderer Schutz zu. Dort wird für jegliche bauliche Anlage (auch für eine einfache Hütte) eine Erlaubnis der Unteren Naturschutzbehörde des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis benötigt.
Wer über die zulässigen Nutzungen auf seinem Grundstück im Außenbereich mehr Infos haben möchte oder ein Vorhaben im Außenbereich plant, kann sich beim Amt für Baurecht und Denkmalschutz der Stadt Weinheim melden. Dort berät man die Bürgerinnen und Bürger gerne bei allen rechtlichen Fragen zum Thema Bauen im Außenbereich (Telefon 06201/ 82-235 oder E-Mail bauordnung@weinheim.de). Bei der Kontaktaufnahme sollte die Flurstücksnummer und Gemarkung des betroffenen Grundstücks genannt werden.
Pressemitteilung der Stadt Weinheim, 07. September 2022